Sobald ein Landschaftsraum als zur Integration in das Schutzgebietsnetz Natura 2000 geeignet befunden und der EG-Kommission gemeldet wird, tauchen Fragen zum Umgang mit in diesem Areal befindlichen (baulichen) Anlagen bzw. solche der Zulässigkeit ihrer fortdauernden Nutzung auf. Die Probleme verschärfen sich, wenn die Kommission schließlich entschieden hat, das Areal in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufzunehmen. In beiden Phasen beanspruchen verschiedene Anforderungen des europäischen Rechts sowie der seiner Umsetzung dienenden Vorschriften des deutschen Naturschutzrechts Geltung. Der Beitrag versucht, die jeweils einschlägige Rechtsgrundlage aufzufinden und ihre Wirkungen zu ergründen (Quelle: Verlag).